Bedürftige Kinder erhalten Essen ab 1 Euro

[10.05.2011]
Bildungs- und Teilhabepaket im Rhein-Neckar-Kreis
Ab 2011 haben Kinder aus Familien, die Leistungen nach dem 2. oder 12. Buch des Sozialgesetzbuches beziehen, einen
Rechtsanspruch auf Teilhabe- und Bildungsförderung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende bzw. der Sozialhilfe. Von den Leistungen können auch Kinder aus einkommensschwachen Familien, deren Einkommen zur Deckung der Bedarfe für Bildung- und Teilhabe nicht ausreicht, profitieren. Zu den Ansprüchen gehört auch ein
Zuschuss zum Mittagessen.
Welche Kinder können den Zuschuss zum Mittagessen erhalten?
Schülerinnen und Schüler die eine Schule besuchen, an der eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird, sowie Kinder, für die Kindertagspflege geleistet wird, oder eine Tageseinrichtung besuchen, an der gemeinschaftliche Mittagsverpflegung angeboten wird, bekommen einen
Zuschuss zum Mittagessen. Je Mittagessen ist ein
Eigenanteil von 1 Euro zu leisten.
Wie wird der Zuschuss beantragt?
Leistungsberechtigte besorgen sich bei der
Agentur für Arbeit bzw. Leistungsberechtigte nach dem 12. Buch des Sozialgesetzbuches
beim örtlichen Bürgermeisteramt oder dem Sozialamt des Rhein-Neckar-Kreises einen Antrag und erhalten dann einen Berechtigungsausweis.
Leistungen können nur nachträglich bewilligt werden.
Ausnahme: Bei Antragstellung bis zum 30.4.2011 ist die rückwirkende Bewilligung ab dem 1.1.2011 möglich.
Wie erfolgt die Bezahlung?
Der Rhein-Neckar-Kreis hat die
praktische Zahlungsabwicklung übernommen und schließt jeweils Verträge mit Schulen, Kindergärten oder bei Einzelabrechnung mit dem Caterer ab und überweist monatlich Abschlagsbeträge an die Vertragspartner.
Auskünfte erteilt Ihnen gerne Herr Karl Seiler vom Rhein-Neckar-Kreis unter
Telefon 06223-8665367680
oder E-Mail karl.seiler@rhein-neckar-kreis.de